Der Bundestag hat am 17.12.2023 das Wachstumsgesetz verabschiedet

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Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.

Im Folgenden geben wir einen Überblick über die wichtigsten Änderungen und Neuregelungen:

 

Einkommensteuer

Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, § 3 Nr. 73 EStG

 

Mit einer Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. 1.000 EUR wird eine bürokratieentlastende Regelung geschaffen. Sofern die Ausgaben die mit ihnen in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Einnahmen übersteigen, können die Einnahmen auf Antrag als steuerpflichtig behandelt werden (Einkommensteuererklärung).

Gilt ab VZ 2024.

 

Geschenke, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG

 

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn bisher nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 EUR nicht über- steigen. Dieser Betrag wird auf 50 EUR angehoben.

Gilt erstmals für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach 31.12.2023.

 

Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen

 

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG (1 %-Regelung) ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) nur ein Viertel der  Bemessungsgrundlage  (Bruttolistenpreis)  und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG (Fahrtenbuchregelung) nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Dies gilt bislang jedoch nur, wenn  der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 EUR beträgt. Zur Steigerung der Nachfrage unter Berücksichtigung der Ziele zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität und um die gestiegenen Anschaffungskosten solcher Fahrzeuge praxisgerecht abzubilden, wird der bestehende Höchstbetrag von 60.000 EUR auf 70.000 EUR angehoben

Dies gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer (§ 8 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 EStG).

Gilt für Elektro-Pkw, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden.

Neu gegenüber dem Regierungsentwurf: Bisher war geregelt, dass die Hälfte der Bemessungsgrundlage anzusetzen ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Hybrid-Pkw, dessen unter 50g/km liegen bzw. dessen Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 km beträgt. Die alternative Reichweitengrenze (80 km) wird nun gestrichen.

Gilt für Hybrid-Pkw, die nach dem 31.12.2024 angeschafft werden.

 

Geringwertige Wirtschaftsgüter, § 6 Abs. 2, Abs. 2a Satz 1 und Satz 2 EStG

 

Bisher können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertige Wirtschaftsgüter sofort vollständig abgezogen werden, wenn sie nicht mehr als 800 EUR betragen. Dieser Wert liegt in Zukunft bei 1.000 EUR.

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, kann derzeit ein Sammelposten gebildet werden, wenn die jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten 250 EUR, aber nicht 1.000 EUR übersteigen. Hier soll die Anhebung der Betragsgrenze von 1.000 EUR auf 5.000 EUR erfolgen und die Auflösungsdauer von 5 Jahre auf 3 Jahre verringert werden. Die Wirtschaftsgüter, die in einem Sammelposten zusammengefasst werden, müssen nicht in einem gesonderten Verzeichnis erfasst werden. Der Zugang dieser Wirtschaftsgüter wird lediglich buchmäßig erfasst.

Gilt für Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach 31.12.2023.

 

Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA, § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG

 

Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zum 1.1.2020 eingeführt und mit dem Vierten Corona- Steuerhilfegesetz bis zum 31.12.2022 verlängert.

Aufgrund der derzeitigen Krisensituation kann die degressive Abschreibung auch für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden können, die nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind.

 

Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude, § 7 Abs. 5a EStG

 

Eine degressive Abschreibung i.H.v. 6 % wird für Gebäude ermöglicht, die Wohnzwecken dienen und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig. Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, zur linearen AfA nach Absatz 4 zu wechseln. Solange die degressive Absetzung vorgenommen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig. Soweit diese eintreten, kann zur linearen AfA gewechselt werden. Die degressive AfA kann für alle Wohngebäude, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes belegen sind, in Anspruch genommen werden.

Die degressive AfA kann erfolgen, wenn mit der Herstellung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wird. Im Fall der Anschaffung ist die degressive Afa nur dann möglich, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird.

 

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau, § 7b EStG

 

Die Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau können u. a. dann in Anspruch genommen werden, wenn durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 oder nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.10.2029 (bisher 1.1.2027) gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher  nicht  vorhandene, Wohnungen hergestellt werden (§ 7b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen in diesen Fällen 5.200 EUR (bisher 4 800 EUR) je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen (§ 7b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG).

Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen beträgt maximal 4.000 EUR (bisher

2.500 EUR) je Quadratmeter Wohnfläche (§ 7b Abs. 3 Nr. 2 EStG).

 

Gilt ab VZ 2023.

 

Sonderabschreibung, § 7g Abs. 5 EStG

 

Die Sonderabschreibung beträgt bisher bis zu 20 %der Investitionskosten und gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten. Zukünftig können bis zu 50 % der Investitionskosten abgeschrieben werden.

Gilt für Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach 31.12.2023.

 

Verpflegungsmehraufwand, § 9 Abs. 4a EStG

 

Die als Werbungskosten abzugsfähigen inländischen Verpflegungspauschalen werden wie folgt angehoben:

für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, von 28 EUR auf 32 EUR (Regierungsentwurf: 30 EUR);

für den An- oder Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, von jeweils 14 EUR auf 16 EUR (Regierungsentwurf: 15 EUR);

für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,  von 14 EUR auf 16 EUR (Regierungsentwurf: 15 EUR).

 

Gilt ab VZ 2024.

 

Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG

 

Soweit Zuwendungen des Arbeitsgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Betriebsveranstaltungen den Betrag von 150 EUR (bisher 110 EUR) je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer - unter den weiteren bisherigen Voraussetzungen - nicht übersteigen, werden sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören.

Gilt erstmals für VZ 2024 bzw. Lohnsteuerabzug 2024.

 

 Rentenbesteuerung, § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG

 

Ab dem Jahr 2023 wird der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert. Für die Kohorte 2023 beträgt demnach der maßgebliche Besteuerungsanteil anstatt 83 Prozent nur noch 82,5 Prozent und nach seinem kontinuierlichen jährlichen Aufwuchs erreicht er erstmals für die Kohorte 2058 100 Prozent.

Gilt ab VZ 2023.

 

Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte, § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG

 

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der im Kalenderjahr erzielte Gesamtgewinn weniger als 600 EUR beträgt (Freigrenze). Werden Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und hat jeder von ihnen Veräußerungsgewinne erzielt, steht jedem Ehegatten die Freigrenze einzeln zu. Die Freigrenze wird auf 1.000 EUR erhöht.

Gilt ab VZ 2024.

 

Fünftelungsregelung bei der Lohnsteuer, § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG

 

Derzeit kann die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG für bestimmte Arbeitslöhne (Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden. Da dieses Verfahren für Arbeitgeber kompliziert ist, wird es gestrichen. Die Tarifermäßigung können Arbeitnehmer weiterhin im  Veranlagungsverfahren  geltend machen.

Gilt erstmals für den Lohnsteuerabzug 2024.

  

Keine Besteuerung der sog. "Dezemberhilfe 2022", §§ 123 bis 126 EStG

 

Auf die Besteuerung der Dezember-Soforthilfe für die hohen für Kosten für Erdgas soll verzichtet werden. Die Regelungen werden daher ersatzlos gestrichen.

Gilt ab VZ 2023.

 

Zuwendungsbestätigung, § 50 EStDV

 

Zuwendungsempfängern, die das BZSt in das Zuwendungsempfängerregister nach § 60b AO aufgenommen hat, wird der Weg zum Zuwendungsnachweis über die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke bzw. die elektronische Spendenquittung nach § 50 Abs. 2 EStDV eröffnet.

Gilt erstmals für Zuwendungen nach dem 31.12.2024.

 

 Umsatzsteuer

  

Obligatorische Verwendung der eRechnung, § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 8, Abs. 2 und 3 UStG, § 27

Abs. 39 UStG, §§ 33, 34 UStDV

 

Die obligatorische Verwendung der eRechnung ab 2025 wird Voraussetzung für die zu einem späteren Zeitpunkt einzuführende Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen im B2B-Bereich durch Unternehmer an ein bundeseinheitliches elektronisches System der Verwaltung (Meldesystem) sein.

Nur noch eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre elektronische Verarbeitung ermöglicht, und die den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU entspricht, wird als elektronische Rechnung gelten. Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt werden, werden unter dem neuen Begriff "sonstige Rechnung" zusammengefasst.

Es wird eindeutig geregelt, in welchen Fällen eine eRechnung obligatorisch zu verwenden ist und in welchen Fällen die Verwendung einer sonstigen Rechnung möglich bleibt. Für Kleinbetragsrechnungen i. S. d. § 33 UStDV und für Fahrausweise i. S. d. § 34 UStDV können weiterhin alle Arten von Rechnungen verwendet werden.

Die Übergangsregelungen wurden in der vom Bundestag verabschiedeten Gesetzesfassung gegenüber dem Regierungsentwurf nochmals erweitert:

Zu einem zwischen dem 1.1.2025 und 31.12.2026 ausgeführten Umsatz kann befristet bis zum 31.12.2026 statt einer eRechnung auch eine sonstige Rechnung auf  Papier  oder  in  einem anderen elektronischen Format (mit Zustimmung des Empfängers)  ausgestellt  werden  (§  27 Abs. 39 Satz 1 Nr. 1 UStG-E).

Durch § 27 Abs. 39 Satz 1 Nr. 2 wird die zuvor genannte Regelung für Rechnungen, die von Unternehmern mit einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr (2026) bis zu 800.000 EUR ausgestellt werden, nochmal um ein Jahr bis zum 31.12.2027 erweitert.

 

Neu in der vom Bundestag verabschiedeten Gesetzesfassung ist, dass das strukturierte elektronische Format einer elektronischen Rechnung auch zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger vereinbart werden kann. Voraussetzung ist, dass das Format die richtige und vollständige Extraktion der nach dem UStG erforderlichen Angaben aus der elektronischen Rechnung in ein Format ermöglicht, das der europäischen Norm (EN 16931) entspricht oder mit dieser kompatibel ist. So kann z.B. auch das verbreitete EDI-Verfahren unter den genannten Voraussetzungen auch nach dem 31.12.2027 weiter genutzt werden.

Zu einem zwischen dem 1.1.2026 und 31.12.2027 ausgeführten Umsatz können Rechnungen bis Ende 2027 auch dann mittels EDI-Verfahren übermittelt werden, wenn die o.g. Extraktion nicht möglich ist (mit Zustimmung des Empfängers; § 27 Abs. 39 Satz 1 Nr. 3 UStG-E).

Gilt ab 1.1.2025.

 

Umsatzsteuervoranmeldung, § 18 UStG

 

Auf die Übermittlung einer Umsatzsteuervoranmeldung wird bei Kleinunternehmern i. S. v. §    19 Abs. 1 UStG grundsätzlich verzichtet. Neu ist, dass Unternehmer durch das Finanzamt von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlung befreit werden sollen, wenn die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000   EUR (bisher 1.000 EUR) betragen hat.

Gilt ab Besteuerungszeitraum 2024.

 

Umsatzsteuererklärung von Kleinunternehmern, § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG

 

Kleinunternehmer sollen künftig grundsätzlich von der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr befreit sein. Dies soll jedoch nicht die Fälle des § 18 Abs. 4a UStG betreffen. Auch bei Aufforderung zur Abgabe durch das Finanzamt (vgl. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO) soll die Erklärungspflicht noch bestehen bleiben.

Die Regelung ist erstmals auf den Besteuerungszeitraum 2023 anzuwenden (§ 27 Abs. 38 UStG).

Ist-Besteuerung, § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG

 

Die Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten wird von 600.000 EUR auf 800.000 EUR angehoben.

Gilt ab Besteuerungszeitraum 2024.

  

Lieferung von Gas und Wärme, § 28 Abs. 5 und 6 UStG

 

Für die Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz und von Wärme über ein Wärmenetz wird ab 1.3.2024 statt dem ermäßigten Steuersatz von 7 % wieder der Regelsteuersatz von 19 % gelten. Ursprünglich war eine Befristung des ermäßigten Steuersatzes bis 31.3.2024 vorgesehen, zuletzt war eine Verkürzung bis 31.12.2023 diskutiert worden. Nun steigt der Steuersatz also zum 1.3.2024.

 

Abgabenordnung

Grenzen für die Buchführungspflicht, § 141 AO

 

Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die für den einzelnen Betrieb einen Gesamtumsatz von mehr als 600.000 EUR im Kalenderjahr erzielen sind nach bisheriger Rechtslage verpflichtet, Bücher zu führen. Diese Betragsgrenze wird auf 800.000 EUR erhöht. Eine Buchführungspflicht entsteht auch ab einem Gewinn i. H. v. 60.000 EUR. Diese Betragsgrenze soll auf 80.000 EUR erhöht werden.

Gilt für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023.

 

Elektronische Aufzeichnungssysteme, § 146a Abs. 4 AO

 

Die Anzahl der zu meldenden Daten wir reduziert. Zukünftig muss nicht mehr jedes einzelne elektronische Aufzeichnungssystem gemeldet werden. Eine Meldung der jeweils genutzten zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen genügt.

Gilt ab 1.1.2027.

 

Handelsgesetzbuch

 

Die Schwellenwerte in § 241a HGB werden - wie in § 141 AO - von 600.000 EUR auf 800.000 EUR (Umsatzerlöse bzw. Gesamtumsatz) und von 60.000 EUR auf 80.000 EUR (Jahresüberschuss bzw. Gewinn) angehoben. Unterhalb dieser Schwellenwerte dürfen steuerpflichtige Einzelkaufleute statt einer handelsrechtlichen Buchführung mit Jahresabschlusserstellung (und entsprechender steuerlicher Gewinnermittlung) nur eine Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung mit vereinfachter Buchführung durchführen.

Gilt erstmals für ein Geschäftsjahr mit Beginn nach dem 31.12.2023.

 

 

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